Mit Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 017/19 „Mietpreisregulierung durch die Länder – Möglichkeit einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung sowie Vereinbarkeit mit Art. 14 GG“ vom 11.Februar 2019 befasst sich der wissenschaftliche Dienst des Bundestages zum einen mit der Frage, ob die Länder aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen eigene Gesetze zur Mietpreisregulierung erlassen dürften. Zum anderen wird die Frage erörtert, ob eine Mietpreisregulierung der Länder durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Preisgesetzes möglich wäre. Schließlich folgen Ausführungen zur Vereinbarkeit einer Mietpreisbindung durch die Länder mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG).
Im wesentlichen wird darin ausgeführt: Um nicht dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu unterfallen, müsste das entsprechende Gesetz schwerpunktmäßig einen öffentlich-rechtlichen Regelungsgegenstand betreffen. Die erste Frage wird dabei bei einer nur strenger als § 556d BGB gefassten Vorschrift verneint, da diese nicht dem öffentlichen, sondern dem bürgerlichen Recht zuzuordnen wäre. Demnach wäre eine Länderkompetenz für Wohnraum der einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung unterfällt, nicht aber bei freifinanziertem Wohnraum möglich, da insoweit das Mietpreisbindungsgesetz des Bundes eine abschließende gesetzliche Regelung darstellt.
Da der Bund mit § 556d BGB eine abschließende Regelung für das Mietpreisrecht auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen hat, dürfte auf diesem Gebiet eine Verordnungskompetenz der Länder, die über die in § 556d BGB festgeschriebene hinausgeht, – auch über das wohl fortgeltende Preisgesetz – versperrt sein. Denn selbst wenn man vom Bestehen der Verordnungskompetenz der Länder ausginge, gilt aufgrund des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), dass eine Rechtsverordnung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Eine aufgrund des Preisgesetzes erlassene Verordnung zur Mietpreisbindung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, deren Gehalt von § 556d BGB abwiche, wäre mit dieser Vorschrift demnach unvereinbar. Dies dürfte etwa für die Festsetzung eines Höchstpreises gelten, da sich der Gesetzgeber mit der Entscheidung für eine Orientierung des zulässigen Mietpreises an der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 556d BGB gerade gegen einen Höchstpreis entschieden hat.
Schließlich wird auch eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG im Falle einer uneingeschränkten Anwendung eines Mietendeckels angenommen. Dies gelte dann, wenn nicht zumindest die allgemeine Preissteigerung – und ggf. auch die hiervon abweichende Steigerung im Baugewerbe für Instandhaltungskosten sowie sonstige für das Grundeigentum typische Kosten – durch Mieterhöhungen ausgeglichen werden können. Auch müssten Modernisierungsmaßnahmen in angemessenem Umfang bei Neu- vermietungen Berücksichtigung finden können. Zuletzt sei eine Substanzverletzung auch in den Fällen zu befürchten, in denen der Vermieter erhebliche Investitionen – beispielsweise im Rahmen der energetischen Sanierung alten Wohnraums oder des Neubaus von Wohnungen – getätigt hat.