Mietpreisbremse soll wirken
Bestimmendes Thema war die Meldung über erste Wirkungen der Mietpreisbremse. So berichtet die Deutsche Nachrichtenagentur über eine Stellungnahme von Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD) „In Berlin zum Beispiel sind die Durchschnittsmieten erstmals seit langem wieder gesunken“. Diese Aussage stützt sich auf eine Marktanalyse des Immobilienportals Immobilienscout24. Wie die Berliner Morgenpost am 8.7. berichtet stützt Jan Hebecker, Marktanalyst bei Immobilienscout24, dies auf seine Auswertung von 30.000 Mietangeboten in München, Frankfurt am Main, Düsseldorf und in Berlin (14.000). Im Gegensatz zu den konstanten Mieten in den anderen Metropolen, in denen keine Mietpreisbremse gilt, sank die mittlere Kaltmiete im Juni um 3,1 Prozent. In den letzten eineinhalb Jahren seien die Angebotsmieten in Berlin um 0,3 Prozent im Monat gestiegen und hätten im Januar bei 8,50 €, im Mai 8,80 € und im Juni sodann 8,53 € betragen. Der Berliner Bundestagsabgeordnete Jan-Marco Luczak (CDU) wird mit der Aussage zitiert, dass die Verdrängung von Menschen aus ihren angestammten Kiezen damit gestoppt sei. Abwartend äußere sich hingegen der Berliner Mieterverein. Wibke Werner, Mitglied der Geschäftsführung meinte, es sei abzuwarten, ob der Rückgang nachhaltig sei. Im Gegensatz zu den Bestandswohnungen sei bei den Neubauwohnungen weiterhin ein Anstieg der Angebotspreise zu beobachten, nämlich von 12,54 € im Mai auf 12,57 € im Juni, wie Marcus Drost, Sprecher von Immobilienscout24, zitiert wird.
Verfassungsgericht entscheidet zur Mietpreisbremse nicht in der Sache
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.06.2015 mit Beschluss zum Aktenzeichen 1 BvR 1360/15 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse, die durch das am 1.Juni in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) vom 21.04.2015 (BGBl. I. S. 610) in § 556d BGB eingeführt worden ist, und zudem gegen die Verordnung des Berliner Senats zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB (Mietbegrenzungsverordnung – MietBegrV) vom 28.04.2015) GVBl.<BE> S.101) nicht angenommen. Die FAZ zitiert am 10.07.2015 aus dem Beschluss insoweit als es auf den Subsidiaritätsgrundsatz hinweist, der letztlich zur Nichtannahme führte. Der Tagesspiegel berichtet von dieser Entscheidung gegen einen Berliner Rechtsanwalt gleichfalls am 10.07.2015 und führt ergänzend aus, dass das Gericht hervorgehoben habe, dass bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse lediglich die vereinbarte Miethöhe, nicht aber der Mietvertrag unwirksam sei. Der Tagesspiegel erinnert zugleich an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Ende Mai, damals im Hinblick auf das Bestellerprinzip. Auch dort war das Eilverfahren erfolglos, da eine Existenzbedrohung für die Makler nicht absehbar gewesen sei. (Anmerkung: Hierzu sei auf die Pressemitteilung Nr. 33/2015 v. 27.05.2015 des Bundesverfassungsgerichtes verwiesen. Der Beschluss vom 13.05.2015 zum Aktenzeichen 1 BvQ 9/15 beruhe demnach auf einer Folgenabwägung. Hiernach hätten die Antragsteller schon einen hinreichend schwerwiegenden Nachteil weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation vorgetragen. Auch die Behauptung, dem antragstellenden Makler drohe die Insolvenz blieb unbeachtlich, da sie nicht durch konkrete Zahlen belegt wurde. Der Antrag eines Wohnungsmieters wurde als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen)
LG Hamburg verbietet einstweilen „Onlinecheck zur Mietpreisbremse“
Die Welt und das Hamburger Abendblatt u.a. berichten am 09.07.2015 über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Das Gericht bemängele in seiner Begründung die fehlende Differenzierung und Einordnung der Berechnungen: Der Mietpreis-Check sei verboten, „soweit bei der Berechnung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn der Mittelwert des Hamburger Mietenspiegels (2013) herangezogen wird, ohne zugleich eine Differenzierung des Mietobjekts nach Art und/oder Beschaffenheit und/oder individueller Wohnlage vorzunehmen und soweit die zuletzt geschuldete Miete unberücksichtigt bleibt.“
Geklagt hätte der Hamburger Grundeigentümer-Verband, dessen Vorsitzender Heinrich Stüven hätte den Miet-Check zuvor als „Bauernfängerei“ bezeichnet, die lediglich dazu führen solle, dem Mieterverein neue Mitglieder zuzuführen. Mit dem Urteil sei er zufrieden: Die Verfügung zeige, dass auch der Mieterverein sich an geltendes Recht zu halten habe und nicht in einer Parallelwelt leben könne.
„Es kann nicht sein, dass ein Verein der hauptsächlich Juristen beschäftigt, sich außerhalb des Rechts stellt (…)“ sagte Stüven. Werbung sei ein legitimes Mittel, um auf sich am Markt zu platzieren. Allerdings dürfe sie keinesfalls dazu dienen, den Bürger völlig in die Irre zu leiten.
Sigmund Chychla – Geschäftsführer des Mietervereins sage, man gehe davon aus, sich rechtskonform zu verhalten. Der Mieterverein prüfe noch, ob man Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen werde.