Anmerkung zu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL1/18
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem Beschluss erstmalig vertiefend inhaltlich mit der Frage der Verfassungsgemäßheit des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz- MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte „Mietpreisbremse“) auseinandergesetzt.
Neben Begründungsmängeln der Vorlagenbeschlüsse zur Entscheidungserheblichkeit einer Verfassungswidrigkeit der betroffenen Regelung stützt es die Nichtannahme allerdings auch darauf, dass die geltenden bundesgesetzlichen Regelungen nicht gegen die Verfassung verstoßen. Die bisherigen Abwägungen des Gerichtes zur Frage des Eigentumsschutzes bei vermietetem Wohnraum werden aufgegriffen und insoweit dahingehend ergänzt, als Gentrifizierung entgegen zu wirken, als legitimes öffentliches Interesse anerkannt wird. Hinlänglich in diesem Sinne bekannt ist, dass dem Eigentümer kein Recht darauf zusteht, sofort die bestmögliche Rendite zu erzielen. Die ortsübliche Vergleichsmiete sichert dem Vermieter nämlich einen am örtlichen Markt orientierten Mietzins, der die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellen wird (vgl. BVerfGE 37, 132 <142>). § 556d Abs. 1 BGB entkoppelt die höchstzulässige Miete insofern nicht von der am unregulierten Markt erzielbaren Miete. Zudem erlaubt § 556d Abs. 1 BGB Vermietern, die Miete um 10% über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus zu steigern, was jedenfalls derzeit die Inflation kompensiert (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 21) und zugleich grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermöglicht (vgl. Schuldt, Mietpreisbremse, 2017, S. 197, 219).
Insoweit diente der zuvor weniger regulierte Markt als wirtschaftliche Grundlage – nämlich durch Einfluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete – dafür, nun in einem – wirtschaftlich wie zeitlich engen Rahmen – eine Reduzierung des – weiteren – Anstieges verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund dürften Maßnahmen, die sich von der ortsüblichen Vergleichsmiete als Maßstab entfernen und sogar Preise unterhalb dessen und in bestehenden Vertragsverhältnissen vorschreiben, keine verfassungsrechtliche Tragweite erlangen.