De lege ferenda

Die amtierende Bundesregierung beabsichtigt, die in dem Koalitionsvertrag enthaltende Zielsetzung weitere unkontrollierbare Mietsteigerungen einzudämmen umzusetzen. Nach einiger Diskussion wurde eine Regulierung der Neubaumieten ausgenommen – ebenso wie umfangreich modernisierte Bestandwohnungen; es geht jetzt um die Verhinderung von stark steigenden Mieten bei Bestandswohnungen sowie um die Durchsetzung des Bestellerprinzips bei der Wohnraumvermittlung.

 

Im Kern soll der Anstieg der Mieten in den Fällen begrenzt werden, in denen Bestandswohnungen nach einem Mieterauszug neu vermietet werden. Hier fehlen derzeit – neben den allgemein gültigen Sittlichkeitsgrenzen (Wucher, § 5 Wirtschaftsstrafgesetz) – gesetzliche Schranken. Daher soll mit dem beabsichtigten Gesetz ein Anstieg über die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 % verhindert werden.

 

Anwendbar ist diese Regelung nur in den von den Landesregierungen durch Verordnungen noch zu bestimmenden Gebieten, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist. Angespannt ist der Wohnungsmarkt, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann der Fall sein,

 

wenn:

 

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Schreibe einen Kommentar